Auslands-Immobilien-FondsProgressionsvorbehalt
Die steuerlichen Ergebnisse der Anleger aus den meisten Auslands-Beteiligungen sind durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der deutschen Besteuerung freigestellt. Die Einkünfte unterliegen jedoch nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt.
Das Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet eine erfreuliche Neuregelung dieses Paragraphen für alle deutschen Privatnaleger von geschlossenen Publikumsfonds, die innerhalb des europäischen Auslandes Einkünfte erzielen. Demnach entfällt der Progressionsvorbehalt bei innerhalb der EU bzw. EWR-Staaten erzielten Einkünften. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2008 und betrifft unsere Fonds mit Immobilien in Holland, Österreich und Tschechien.
Für den Progressionsvorbehalt wird der anzuwendende deutsche Steuersatz so ermittelt, als ob die Auslands-Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig wären. Allerdings wird der so ermittelte höhere Steuersatz nur auf das übrige, im Inland zu versteuernde Einkommen angewendet, welches sich ohne die Auslands-Einkünfte ergibt.
Das nachfolgende Beispiel für ein Einkommen in Deutschland von € 100.000 und einer Besteuerung nach Splittingtabelle verdeutlicht die Berechnungsmethode:
| € 100.000 | ergibt Durchschnittssteuersatz von 27,632% |
| +€ 369 | Einkommen aus Auslands-Beteiligung |
| € 100.369 | ergibt Durchschnittssteuersatz von 27,688% |
| Die Differenz 0,056% bezogen auf € 100.000 entspricht einer Mehrbelastung von € 56,- | |
Die Einkünfte zur Ermittlung des Progressionsvorbehaltes werden durch die Steuerberater der Fondsgesellschaften entsprechend der deutschen steuerlichen Grundsätze berechnet und den Anlegern mitgeteilt.
Veräußerungsgewinne unterliegen nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn sie innerhalb einer Haltefrist von zehn Jahren erzielt werden. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind Veräußerungsgewinne steuerfrei.



