Auslands-Immobilien-FondsBesteuerung Niederlande
Investitionen in geschlossene Immobilienfonds mit niederländischen Fondsimmobilien werden aufgrund des Belegenheitsprinzip und des Doppelbesteuerungsabkommens bis auf den in Deutschland zu berücksichtigenden Progressionsvorbehalt in den Niederlanden besteuert. Die Fondskonzeption von SachsenFonds wurde außerdem so gestaltet, dass die speziellen Bedürfnisse deutscher Anleger berücksichtigt werden.
Laufende Besteuerung
Die Nichtveranlagungsgrenze beträgt für das Jahr 2006 € 41 je Anleger und für 2007 € 42, so dass sich in vielen Fällen eine geringe individuelle Steuerlast ergeben wird.
Seit 2001 wurde als Einkommensteuersystem ein Boxensystem mit Einkunftskategorien eingeführt. Einkünfte aus Immobilienfonds fallen in die Kategorie 3. Die Einkünfte werden nicht aus Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, sondern in Abhängigkeit vom Verkehrswert des auf den jeweiligen Zeichner entfallenden Reinvermögens. Die Einkommensteuer beträgt 1,2% des steuerlichen Reinvermögens, das sich wie folgt ermittelt:
| steuerlicher WOZ-Wert (entspricht Verkehrswert) abzgl. Schulden = Reinvermögen |
| WOZ = wet waardering onroerende zaken |
Steuerservice
Sofern die Anleger in den Niederlanden nur Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beziehen, ist keine individuelle Steuererklärung notwendig. Derzeit wird zwischen der Fondsgesellschaft und den Niederländischen Finanzbehörden ein vereinfachtes Verfahren praktiziert.
Die Fondsgesellschaft gibt für alle Anleger eine Sammelerklärung ab, die Steuerbeträge werden für alle Anleger gesammelt überwiesen und von der nächsten Ausschüttung in Abzug gebracht. Dieser Steuerservice ist für die Anleger kostenfrei.
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Veräußerungsgewinne einer Beteiligung bleiben steuerfrei, solange die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird und nicht zusätzlich fremdfinanziert ist.
In Deutschland bleiben die Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von mind. 10 Jahren (Spekulationsfrist) ebenfalls steuerfrei.
Besteuerung von Erbschaft/Schenkung
In den Niederlanden wird bei nicht dort Ansässigen keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben.
Ab dem 01.01.2008 ist eine Gesetzesänderung geplant, in deren Folge bei Schenkung einer Fondsbeteiligung eine Mindestbesteuerung von 6% des Immobilienvermögens erfolgt.
In Deutschland wird der Verkehrswert zur Besteuerung herangezogen, im Erbfall abzüglich Verbindlichkeiten. Es gelten hohe Freibeträge (€ 307.000 für Ehepartner, € 205.000 für Kinder).
Stand: Oktober 2007


